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Satzung

Satzung des Förderverein Fußball Turnverein Aldingen e.V.
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Fußball Turnverein Aldingen e.V.“, kurz FVF und soll
in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Remseck und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart
einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Vereinszweck, Ziele
(1) Vereinszweck ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung von Mitteln für die
Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO),
nämlich für den als gemeinnützig anerkannten Turnverein Aldingen 1898 e.V.
(2) Im Speziellen soll die Fußballabteilung des Turnverein Aldingen 1898 e.V. gefördert werden,
eine Förderung der anderen Abteilungen des Turnverein Aldingen 1898 e.V. ist möglich.
 

§ 3 Zweckerfüllung, -erreichung, -verwirklichung
(1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch
Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck
dienen.
 

§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von §
58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung
genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Die Vereinsämter sind Ehrenämter
Satzung Förderverein Fußball Turnverein Aldingen e.V. Seite 2 von 6
 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
• ordentliche Mitglieder
• jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, Stimmrecht ab dem 16.
Lebensjahr)
• Fördermitglieder (u.a. juristische Personen)
• Ehrenmitglieder.
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an
den Verein zu richten ist. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der / des gesetzlichen Vertreter /-s.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist
unanfechtbar.
(4) Mit der Abbuchung des ersten Mitgliedbeitrages gilt die Mitgliedschaft als bestätigt
 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei
juristischen Personen.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung auf dem Postweg bzw. per Mail
an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden
Kalenderjahres wirksam.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das
Mitglied:
• die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt
• die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
• mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer
Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
dem Betroffenen schriftlich auf dem Postweg bzw. per Mail bekannt zu geben. Gegen den
Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
 

§ 7Beiträge und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
(2) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige
Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Satzung Förderverein Fußball Turnverein Aldingen e.V. Seite 3 von 6
 

§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB
• der erweiterte Vorstand
 

§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
(1) Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung
beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden
diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer
Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
 

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
• Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
• Entlastung des Vorstands,
• (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
• über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
bestimmen,
• die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal
des Geschäftsjahres, stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung durch schriftliche oder elektronische Einladung (zuletzt bekannte
Mitgliedsadresse bzw. Mailadresse) einberufen.
(3) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem
angesetzten Termin schriftlich oder elektronisch beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzugeben. Später eingehende Anträge können nur beraten und
beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die
Dringlichkeit anerkennen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn
1/4 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe
verlangen. Des Weiteren kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
 

§ 11 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit
Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Satzung Förderverein Fußball Turnverein Aldingen e.V. Seite 4 von 6
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst;
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen.
(5) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim
durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung
teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten
nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem
Mitglied beim Schriftführer eingesehen werden bzw. wird per Mail an die Mitglieder versendet.
 

§ 12 Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der/die erste Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Schatzmeister/in
(2) Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vereinsausschuss besteht aus
d) Geschäftsführendem Vorstand, gemäß (1)
e) Schriftführer
f) bis zu 3 Beisitzern
(4) Der Vorstand und die weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(5) Der Vorstand und die weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(6) Um die Kontinuität der Arbeit zu gewährleisten, wird im wechselnden Turnus folgende
Gruppierung gewählt: 1. Vorsitzender, Schriftführer und ein Beisitzer sowie im nächsten Jahr
der stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeister und bis zu 2 weitere Beisitzer. Als einmalige
Übergangslösung im Jahr 2018 werden der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister
sowie bis zu 2 weitere Beisitzer auf ein Jahr gewählt.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein
kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(8) Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 

§ 13 Pflichten, Aufgaben und Sitzungen des Vorstandes / Vereinsausschusses
(1) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben
und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung einsetzen.
Satzung Förderverein Fußball Turnverein Aldingen e.V. Seite 5 von 6
(2) Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein weitere Ordnungen wie eine
Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Die
Mitgliederversammlung ist bis auf die Geschäftsordnung für den Erlass der Ordnungen
zuständig.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, die Konten des Vereins auf Guthabenbasis zu führen, der Verein
darf nur in Höhe des Vereinsvermögens belastet werden. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der
einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
(4) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen
Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet.
 

§ 14 Kassenprüfer
(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu
wählen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den
Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht
auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
(3) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
unterrichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die
Kassenprüfer die Entlastung.
 

§ 15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst
zu nutzen.
(4) Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte
persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der
Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die
Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen

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